Willkommen
auf unserer

Homepage!

 

Vereine
gartenbau 64x73

 

Oberharthausen aus der Luft
Dorffest
Starkbierfest
link weinfest 140x100

 

 

P1060162

Bild zeigt Pfarrer Markus Daschner mit den Ministranten, links Kirchenpfleger Franz Pömmerl,

in der Mitte die neue Kommunionhelferin Ingrid Becker

 

 

Nach dem Gottesdienst in Oberharthausen, am 26. März 2023, übergab Pfarrer Markus Daschner offiziell die Beauftragungsurkunde von Bischof Rudolf Vorderholzer zum „Dienst als Kommunionhelferin“ an Frau Ingrid Becker. Nach Absolvierung einer Schulung wird sie nun von der Pfarrei und Pfarrer Markus Daschner beauftragt, diesen Dienst gewissenhaft und ehrfürchtig auszuüben. Ingrid Becker soll nun nach den Worten des Pfarrers in diese Aufgabe „hineinwachsen“. Sie wird dann den Herrn Pfarrer bei großen kirchlichen Ereignissen wie z.B Hochzeiten, Beerdigungen, Prangertage, oder so wie heuer bei der Fahnenweihe als Kommunionshelferin unterstützten. Sie kann nun in der ganzen Pfarrei Maria Himmelfahrt als zusätzliche Kraft bei größeren Anlässen (z.B. Firmung, Kommunion) vom Herrn Pfarrer dazugenommen werden, wenn noch eine Kraft gebraucht wird, oder der offizielle Kommunionhelfer verhindert ist.

Die Dorfgemeinschaft Oberharthausen bedankt sich herzlich bei der Ingrid Becker, für ihre Bereitschaft zu diesem Kirchenamt. Wir wünschen ihr für diese wichtige Arbeit alles Gute und Gottes Segen.

 

P1060166

 

Die neue Kommunionhelferin Ingrid Becker und Pfarrer Markus Daschner

 

P1060169

 

Die Urkunde als Kommunionhelferin unterzeichnet von Bischof Rudolf Vorderholzer

 

Ingrid
Bericht im Pfarrbrief

 


 

Diese Ordnung wurde im Amtsblatt für die Diözese Regensburg Nr. 13/1991 veröffentlicht und ist mit Wirkung vom 1.1.1992 in Kraft.

 

Der Dienst der Kommunionhelfer

Hinweise für Pfarrer und Kommunionhelfer/innen

I.    Theologische Grundlegung

1. Die Eucharistie ist ,,Quelle und Hohepunkt des ganzen christlichen Lebens"1 die ,,Gedachtnisfeier" des Todes und der Auferstehung Christi, ,,das Sakrament huldvollen Erbarmens, das Zeichen der Ein- heit, das Band der Liebe, das Ostermahl, in dem Christus genossen, das Herz mit Gnade erfüllt und uns das Unterpfand der kiinftigen Herrlichkeit gegeben wird"2. Sie enthalt das ,,Heilsgut der Kirche in seiner ganzen Fülle", alle anderen Sakramente und kirchlichen Dienste stehen mit ihr in Zusammenhang und finden in ihr ihre Quelle und ihren Hohepunkt3. Darum zielt auch das Dienstamt des Priesters vor allem auf die Feier und Ausspendung der Eucharistie und findet darin seine Vollendung4.

  • Zur Mitwirkung bei der Darbringung der Eucharistie aber sind alle Glaubigen ,,kraft der Taufe berechtigt und verpflichtet"5. ,,Sie sollen Gott danksagen und die unbefleckte Opfergabe darbringen nicht nur durch die Hande des Priesters, sondern auch gemeinsam mit ihm"6. Das ,,gemeinsame Priestertum der Gläubigen", das sich vom Amtspriestertum dem Wesen nach unterscheidet7, findet vor allem seinen Ausdruck in der ,,vollen, bewußten und tatigen Teilnahme an den liturgischen Feiern"8, aber auch in besonderen Diensten9. In der Ausübung seiner Aufgabe aber ,,soll jeder, sei er Liturge oder Gläubiger, ... nur das und all das tun, was ihm aus der Natur der Sache und gemäß den liturgischen Regeln zukommt"10.

  • Diesen Vorgaben entsprechend hat deshalb die Gottesdienstkongregation in der Instruktion ,,Im- mensae caritatis" vom 29.1.1973 auch Laien zur Mithilfe bei der Ausspendung der heiligen Kommunion zugelassen - und zwar unter folgenden Voraussetzungen:

    • während der Messe:

  • wenn die Zahl der Mitfeiernden groß ist (vgl. 6b),
  • wenn dem Zelebranten die Austeilung der Kommunion schwer fallt;

    • außerhalb der Messe:

  • wenn es weite Entfernungen schwierig machen, die heilige Kommunion den Glaubigen, besonders als Wegzehrung fiir Sterbende, zu bringen,
  • wenn die Zahl der Kranken in der Pfarrgemeinde oder in Krankenhausern (und Pflegeheimen) mehrere Spender erfordert.
  • Die Ausspendung der heiligen Kommunion ist wesentlicher Bestandteil der Eucharistiefeier und bleibt somit immer engstens mit der Aufgabe des Priesters verbunden. Die Priester sollen sich deshalb bewußt bleiben, daß sie durch die Mithilfe der Kommunionhelfer nicht der Verpflichtung enthoben sind, auch selbst den Gläubigen die heilige Kommunion zu reichen, vor allem den Kranken11.

1     Vat. II, Kirchenkonstitution ,,Lumen gentium" N.11.

2     Vat. II, Liturgiekonstitution ,,Sacrosanctum Concilium" N.47.

3     Vat. II, Priesterdekret ,,Presbyterorum ordinis" N.5.

4     Vgl. ebd. N.2.

5     Vat. II, Liturgiekonstitution ,,Sacrosanctum Concilium" N.14.

6     Ebd. N.48.

7     Vgl. Vat. II, Kirchenkonstitution ,,Lumen gentium" N.10.

8     Vat. II, Liturgiekonstitution ,,Sacrosanctum Concilium" N.14.

9     Vgl. ebd. N.29.

10 Ebd. N.28.

11 Vgl. Instruktion ,,Immensae caritatis" N.I.6.

 

II.     Die Bestellung zum Kommunionhelfer

  • Für die Bestellung zum Kommunionhelfer sind auf seiten der Kandidaten als Voraussetzung erforderlich:
  • Glaube an die sakramentale Gegenwart des Herrn,
  • besondere Ehrfurcht vor der Eucharistie,
  • christlicher Lebenswandel,
  • Bewahrung in Gemeinde, Familie und Beruf,
  • Hochschätzung durch die Glieder der Pfarrei,
  • bei Verheirateten: katholische Trauung und katholische Kindererziehung

In jedem Fall ist zu vermeiden, daß jemand bestimmt wird, dessen Beauftragung bei den Glaubigen Argernis oder Ablehnung hervorrufen konnten12.

  • die Beauftragung zum Dienst des Kommunionhelfers erfolgt durch den Sie kann beantragt werden13,

    • wenn der Zelebrant aus Krankheits- oder Altersgründen nicht in der Lage ist, die heilige Kommunion selbst auszuteilen und kein anderer Priester oder Diakon diesen Dienst iibernehmen kann;
    • wenn bei einer großen Anzahl von Gläubigen die Meßfeier durch die Ausspendung der heiligen Kommunion ungebiihrlich lange dauern wiirde und keine weiteren Priester oder Diakone zur Verfii- gung stehen;
    • fiir geistliche Gemeinschaften, wenn keine tagliche Meßfeier moglich ist oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt;
    • wenn in Gemeinden oder Teilgemeinden nur selten die Messe gefeiert werden kann und Kommunionhelfer an Tagen ohne heilige Messe Gottesdienste mit Kommunionspendung halten sollen.

  • Die bischofliche Beauftragung wird nach entsprechender Vorbereitung fiir die Dauer von drei Jahren gegeben. Sie gilt nur fiir den Bereich einer Pfarrgemeinde oder einer geistlichen Gemeinschaft. Sie kann auf Antrag verlangert werden. Aus gegebenem Anlaß kann die Bestellung jederzeit widerrufen bzw. zurückgegeben werden.
  • Zur Beauftragung durch den Bischof schlägt der Pfarrer nach Riicksprache mit dem Pfarrgemeinderat geeignete Kandidaten vor. Voraussetzung ist außer der Taufe die Firmung. Ordensleute und pastorale Mitarbeiter sind infolge ihrer Lebensentscheidung, ihres Berufes und ihres geistlichen Lebens vorrangig zu berücksichtigen. Das Mindestalter betragt 25 Jahre.
  • Die Kandidaten werden zu einer Einführung in ihren Dienst zusammengerufen. Von der Teilnahme ist die Bestellung durch den Bischof abhängig.
  • Kommunionhelfer kommen aus der Gemeinde und üben ihren Dienst fiir die Gemeinde aus. Deshalb sind die Kommunionhelfer in geeigneter Weise der Gemeinde vorzustellen und beim Gottesdienst nach dem vorgesehenen Ritus14 in ihren Dienst einzuführen. Sie sind danach bevollmachtigt, im Rahmen der Beauftragung bei der Ausspendung der heiligen Kommunion gemäß den liturgischen Richtlinien mitzuhelfen.

12 Vgl. Instruktion ,,Immensae caritatis" N.I.

13 Vgl. Instruktion ,,Immensae caritatis" N.I.1.

14 Vgl. Ritus fiir die Beauftragung von Kommunionhelfern, in: Die Beauftragung von Lektoren, Akolythen und Kommunionhelfern ... in den katholischen Bistiimern des Deutschen Sprachgebietes, Einsiedeln u.a. 1974, S. 57-60.

 

III.      Der Dienst des Kommunionhelfers

  • Die Kommunionhelfer tragen bei der Ausiibung ihres Dienstes entweder die ortsübliche liturgische Kleidung oder eine der Bedeutung ihres Dienstes angemessene Kleidung15.
  • Die Kommunionhelfer konnen bereits zu Beginn der Messe oder erst zum Kommunionteil ihren Platz im Altarraum einnehmen. Der sinnvollste Augenblick ist dann der Beginn des Kommunionteils mit dem Vaterunser.
  • Normalerweise sollte in jeder Messe wenigstens der größte Teil der fiir die Kommunion der Gemeinde notigen Hostien mitkonsekriert werden16. Wenn ein Gefäß mit Hostien vom Tabernakel geholt werden soll, ist der sinnvollste Zeitpunkt dafiir das Agnus Dei zur Brotbrechung.
  • Nach dem Agnus Dei erweisen die Kommunionhelfer zusammen mit dem Zelebranten dem eucharistischen Herrn durch eine Kniebeuge ihre Verehrung17.
  • Der Zelebrant kommuniziert zunächst unter beiden Gestalten; dann erst reicht er den Kommunionhelfern die Kommunion18. Die Kommunionhelfer konnen die Kommunion unter beiden Gestalten empfangen19.
  • Bei der Austeilung der heiligen Kommunion ist der vorgeschriebene liturgische Ritus zu beachten, sowohl beziiglich der Mundkommunion wie beziiglich der Spendung der Kommunion in die Hand20.

Es sei auch darauf hingewiesen, daß es der richtigen Sinndeutung von ,,nehmet und esset" widerspricht, wenn die Glaubigen sich selbst das heilige Brot aus der Hostienschale nehmen. Das ,,Nehmen" muß als ,,entgegennehmen" und ,,erhalten" deutlich werden.

  • Solange die Gestalt des Brotes besteht, ist der Herr eucharistisch gegenwartig. Selbst kleine, sichtbare Teilchen miissen sorgfaltig eingesammelt und am besten in den Meßkelch gegeben werden. Bleiben Hostienteilchen an den Fingern haften, werden diese über der Hostienschale oder - wo vorhanden - im Purifikatorium (am Altar oder beim Tabernakel) gereinigt21. Fallt eine Hostie oder ein Teil davon zu Boden, so wird sie ehrfiirchtig aufgehoben und auf den Altar gelegt; der Kommunionhelfer verständigt den Priester.
  • In der Beauftragung als Kommunionhelfer ist die Erlaubnis eingeschlossen, Kranken in der Gemeinde (zu Hause oder im Krankenhaus) die heilige Kommunion zu. Dazu ist eine Einführung und Begleitung durch den Seelsorger unerläßlich. Eine Benachrichtigung des Kranken oder seiner Angehorigen vor dem ersten Besuch ist unbedingt erforderlich.

Der Kommunionhelfer soll dabei den vorgeschriebenen Ritus beachten22 und imstande sein, einen Wortgottesdienst zu leiten sowie dem Kranken ein geistliches Wort zu schenken. Der Kranke als auch die Angehorigen erwarten ein besonderes Einfühlungsvermogen von ihm.

Selbstverstandlich entpflichtet der Dienst der Kommunionhelfer die Priester nicht ihrer Verpflichtung, selbst die Kranken regelmäßig zu besuchen, besonders wenn es sich um Sterbendkranke handelt oder um den Empfang des BuBsakramentes gebeten wird.

15 Vgl. Ritus fiir die Austeilung der Kommunion durch den Kommunionhelfer N.13., in: ebd. S. 60.

16 Vgl. Allgemeine Einfiihrung ins MeBbuch N.56h.

17 Vgl. Allgemeine Einfiihrung ins MeBbuch N.21.

18 Vgl. Allgemeine Einfiihrung ins MeBbuch N.245.

19 Vgl. Allgemeine Einfiihrung ins MeBbuch N.242.

20 Vgl. Kommunionspendung und Eucharistieverehrung außerhalb der Messe, Freiburg i.Br. 1976: Die Beauftragung von Lektoren, Akolythen und Kommunionhelfern, Einsiedeln u. a. 1974, S. 60; Amtsblatt Diozese Regensburg N.6/1978.

21 Vgl. Allgemeine Einfiihrung ins MeBbuch N.237; Die Beauftragung von Lektoren, Akolythen und Kommunionhelfern

..., Einsiedeln u.a. 1974, S.60.

22 Vgl. Krankenbesuch und Krankenkommunion, in: Die Feier der Krankensakramente, Einsiedeln u.a. 1974, S.41-48.

 

  • In besonderen Situationen ist der Kommunionhelfer auch ermächtigt, die Eucharistie den Glaubigen zur Verehrung auszusetzen. Er öffnet dazu den Tabernakel und stellt das Ziborium oder die Monstranz auf den Altar. Am Schluß der Anbetung iibertragt er das heilige Sakrament zuriick in den Tabernakel. Den Segen mit dem Allerheiligsten zu erteilen, ist dem Kommunionhelfer nicht gestattet.

IV.     Frommigkeit und Ehrfurcht vor der Eucharistie

  • Die Vorschriften der Kirche und die Schriften der Vater bezeugen in reichem Maß, daß der heiligen Eucharistie größte Ehrfurcht und Sorgfalt erwiesen wurde und zu erweisen ist23.
  • Aus Ehrfurcht vor der heiligen Eucharistie haben sich die Glaubigen (Kranke ausgenommen) eine Stunde vor dem Empfang der Kommunion von festen Speisen und Getranken - mit alleiniger Ausnahme von Wasser und Arznei - zu enthalten24.
  • Ein zweimaliger Kommunionempfang am gleichen Tag ist Can. 917 CIC sagt dazu:

Wer die heiligste Eucharistie schon empfangen hat, darf sie am selben Tag nur innerhalb einer Feier der Eucharistie, an der er teilnimmt, ein zweites Mal empfangen.

,,Einem unbedachten Verlangen, die Kommunion mehrmals am Tag zu empfangen", ist jedoch entgegenzuhalten, ,,daß die Wirksamkeit des Sakramentes .. umso größer ist, je andächtiger man zum Tisch des Herrn hinzutritt" und nicht je ofter man hinzutritt25.

  • Die Kommunionspender sollen sich immer bewußt sein, daß Jesus Christus, der Herr und Erlöser, unter den sakramentalen Gestalten wirklich und bleibend gegenwärtig ist. Sie sollen deshalb die Ver- ehrung der heiligen Eucharistie pflegen und in der Ausübung ihres Dienstes den Glaubigen der Gemeinde ein Beispiel der Frömmigkeit und Ehrfurcht gegeniiber dem Allerheiligsten Altarsakrament
  • Der Dienst des Kommunionhelfers erfordert gerade bei langerer Beauftragung geistliche Beglei- tung und Vertiefung durch den zustandigen Seelsorger. Zur verpflichtenden Teilnahme am Angebot der Diözese empfehlen sich auch Treffen der Kommunionhelfer auf Pfarr- und Dekanatsebene.
  • Unter allen Umstanden ist darauf hinzuwirken, daß der vertraute Umgang mit dem Sakrament vor Gewohnung und Geistlosigkeit bewahrt bleibt und zu einer lebendigen Verbundenheit mit Christus fiihrt, der wirklich ,,wesenhaft und fortdauernd"26 in den eucharistischen Gestalten gegenwärtig ist und so fiir die ganze Kirche zur ,,Quelle des Lebens" und zum ,,Unterpfand der kommenden Herrlichkeit" wird27.

Diese Ordnung wurde im Amtsblatt fiir die Diozese Regensburg Nr. 13/1991 veroffentlicht und ist mit Wirkung vom 1.1.1992 in Kraft.

23 Vgl. Instruktion ,,Immensae caritatis" N.IV.

24 Vgl. CIC 1983 can. 919.

25 Vgl. Instruktion ,,Immensae caritatis" N.II.

26 Allgemeine Einfiihrung ins MeBbuch N.7.

27 Vat. II., Okumenismusdekret ,,Unitatis redintegratio" N.15.

 


ile laber

20080817_1980398927_m1.jpg
 
Dezember 2023
Mo Di Mi Do Fr Sa So
27 28 29 30 1 2 3
4 5 6 7 8 9 10
11 12 13 14 15 16 17
18 19 20 21 22 23 24
25 26 27 28 29 30 31

Aktuelle Termine

Sa Dez 09 @17:00 -
Wintertraum
 
 
 

 

Besucher

3237627
Gerade online 24